AO § 87., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 87.

Prüfung der Forderungen

Wurden in das Edikt die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufgenommen, so sind im Vorverfahren die für das Ausgleichsverfahren geltenden Bestimmungen über die Anmeldung und Prüfung der Forderungen einschließlich der damit verbundenen Wirkungen anzuwenden.

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