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AO § 86., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.1994

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 86.

Tagsatzung

(1) Zu Beginn der Tagsatzung hat der vorläufige Verwalter im Sinn der § 30 Abs. 1,§ 31 Abs. 1 und § 85 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, des Landesarbeitsamts und die nach § 85 Abs. 2 erstatteten Äußerungen sind zu verlesen. Das Gericht hat sodann mit den Erschienenen die im § 85 Abs. 1 bezeichneten und alle übrigen für die Beurteilung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebenden Umstände zu erörtern.

(2) In der Tagsatzung können der Schuldner und Dritte (§ 85 Abs. 1 Z 5) mit Gläubigern gerichtliche Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der Sonderbegünstigung (§ 47) verstößt.

(3) Beschränkt ein Dritter sein Versprechen, die Haftung für Ausfälle zu übernehmen, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben können, auf die in der Tagsatzung erschienenen Gläubiger sowie auf solche, die nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, so gilt dies nicht als unzulässige Sonderbegünstigung.

(4) Gläubiger, die in der Tagsatzung nicht erschienen sind und auch nicht nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, können sich auf Ausfälle, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben, nicht berufen.

(5) Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Z 1 zu laden.

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