Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 85.
Prüfung und Bericht
(1) Der vorläufige Verwalter hat die Prüfung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens sofort in Angriff zu nehmen; er hat dem Ausgleichsgericht und dem vorläufigen Beirat schriftlich, wenn dies aber nicht rechtzeitig möglich ist, mündlich vor der Tagsatzung zu berichten (§ 31):
1. ob und inwieweit die vom Schuldner in Aussicht genommenen Reorganisationsmaßnahmen (§ 80 Abs. 1 Z 1 lit. b) sachdienlich erscheinen;
2. wer neben dem Schuldner an der Fortführung interessiert ist;
3. welche Haltung die Belegschaft des Unternehmens zur Fortführung einnimmt;
4. in welchem Ausmaß insbesondere nach Auffassung der Abgabengläubiger und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung Ausfälle erleiden könnten, die sie bei sofortiger Schließung und Abwicklung des Unternehmens nicht träfen;
5. ob und unter welchen Voraussetzungen Dritte, insbesondere, weil sie an der Fortführung interessiert sind, bereit sind, dem Unternehmen neue Mittel zuzuführen und Ausfälle, die Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung erleiden könnten, zu tragen.
(2) Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des vorläufigen Beirats sind auch Personen und Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im Sinn des Abs. 1 äußern können.
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