Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 84.
Organe
(1) Das Gericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. § 29, 30, 31, 33 Abs. 1 bis 3 und 5, § 34 und 35 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht hat dem vorläufigen Verwalter einen vorläufigen Beirat beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. § 36 ist entsprechend anzuwenden.
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