Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 83.
Wirkungen
(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Vorverfahrens treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden ist.
(2) In welcher Art Forderungen, die vor der Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren oder nach dieser entstehen, durch das Vorverfahren berührt werden, ist nach den für die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden Bestimmungen zu beurteilen; jedoch ist § 7 Abs. 2 und 3 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung der Beschluß über den Aufhebungsantrag tritt. Für die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 23 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Entscheidung über einen Ausgleichsantrag bleibt auf die Dauer des im § 80 Abs. 3 bezeichneten Zeitraums, wenn jedoch vor dessen Ende einer der im § 89 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Umstände hervorkommt, bis dahin ausgesetzt.
(4) Im Vorverfahren sind die § 20b bis 20d nicht anzuwenden. Bestimmungen anderer Gesetze über die Lösung von Verträgen bleiben unberührt. Auf Vereinbarungen und sonstige vor der Eröffnung des Vorverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen, mit denen der Eröffnung dieses Verfahrens eine dem Schuldner nachteilige Wirkung oder Rechtsfolge beigelegt wird, ist § 20e anzuwenden.
(5) Für die Wirkungen auf Rechtshandlungen des Schuldners gilt § 8 entsprechend; jedoch darf vor dem Beginn der Tagsatzung die Schließung des Unternehmens nicht bewilligt werden.
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