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AO § 82., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 82.

(1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; § 5 ist anzuwenden.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. Bezeichnung des Gerichtes;

2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);

3. Namen und Anschrift des vorläufigen Verwalters;

4. Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf § 86 Abs. 5;

5. eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde;

6. im Fall des § 80 Abs. 2 auch Angaben im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 5 und 6.

(3) Die Tagsatzung ist auf längstens drei Wochen anzuordnen.

(4) Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt wird. § 77a KO gilt sinngemäß.

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