Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 82.
(1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; § 5 ist anzuwenden.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. Bezeichnung des Gerichtes;
2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);
3. Namen und Anschrift des vorläufigen Verwalters;
4. Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf § 86 Abs. 5;
5. eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde;
6. im Fall des § 80 Abs. 2 auch Angaben im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 5 und 6.
(3) Die Tagsatzung ist auf längstens drei Wochen anzuordnen.
(4) Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt wird. § 77a KO gilt sinngemäß.
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