AO § 81., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 81.

(1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist unzulässig:

1. wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt oder wenn sein Unternehmen bereits geschlossen ist;

2. wenn die Fortführung des Unternehmens offensichtlich unmöglich ist;

3. wenn die im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gründe vorliegen.

(2) Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind § 3 Abs. 2 und § 6a entsprechend anzuwenden.

(3) Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden, ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.

(4) Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

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