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AO § 80., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 80.

(1) Der Antrag muß enthalten:

1. Angaben über

a) die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;

b) die zur Fortführung des Unternehmens nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;

c) das Vorhaben, die drohende Schließung des Unternehmens mit Hilfe des Vorverfahrens oder durch dieses in Verbindung mit einem anschließenden Insolvenzverfahren zu vermeiden;

2. eine Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2.

(2) Der Schuldner kann beantragen, daß die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

(3) Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (§ 2) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden.

(4) Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen § 2 Abs. 2 bis 8.

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