Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung
§ 7.
(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden ist.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren nach § 67 Abs. 1 und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.
(3) Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Abs. 2 bezeichneten Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.
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