AO § 79., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 79.

Eröffnung

Auf Antrag des Schuldners hat das Ausgleichsgericht an Stelle des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens das Vorverfahren zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) vorliegen und Mittel, derer es für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung eines Unternehmens des Schuldners bedarf, auf Grund der Eröffnung des Vorverfahrens voraussichtlich leichter beschafft werden können als bei dessen Unterbleiben.

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