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AO § 78., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2003

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 78.

Ausländische Maßnahmen

Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Ausgleichsverfahren entsprechenden Verfahrens getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten § 79 bis 82, 84 EO.

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