Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 78.
Ausländische Maßnahmen
Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Ausgleichsverfahren entsprechenden Verfahrens getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten § 79 bis 82, 84 EO.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76502