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AO § 75., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2006

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Elfter Abschnitt. Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Gesellschafters, einer Verlassenschaft oder einer juristischen Person.

§ 75.

(1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Handelsgesellschaft ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.

(2) Ist gleichzeitig mit dem Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach § 57 KO oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 überhaupt zu berücksichtigen sind.

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