AO § 74., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2006

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Elfter Abschnitt. Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Gesellschafters, einer Verlassenschaft oder einer juristischen Person.

§ 74.

Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden.

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