Erster Teil Ausgleichsverfahren
Elfter Abschnitt. Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Gesellschafters, einer Verlassenschaft oder einer juristischen Person.
§ 73. Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaftoder Verlassenschaft.
(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2) Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
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