AO § 72. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zehnter Abschnitt. Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Ausgleiches.

§ 72. Zuständigkeit

Klagen über Ansprüche nach § 47 und 71 gehören vor das Ausgleichsgericht.

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