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AO § 71. Unwirksamerklärung des Ausgleiches., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zehnter Abschnitt. Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Ausgleiches.

§ 71. Unwirksamerklärung des Ausgleiches.

(1) Ist der Ausgleich durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne daß die Voraussetzungen des § 70 vorliegen, so kann jeder Gläubiger innerhalb dreier Jahre nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalles oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Ausgleich gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Dieser Anspruch steht nur Gläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.

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