AO § 70. Nichtigkeit des Ausgleiches., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zehnter Abschnitt. Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Ausgleiches.

§ 70. Nichtigkeit des Ausgleiches.

Die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Ausgleiches rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Ausgleich gewährten Nachlaß sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Ausgleich gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.

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