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AO § 6a., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1994 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Erster Abschnitt. Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

§ 6a.

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 5) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 5 Abs. 4 Z 5) können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommen.

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