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AO § 6a., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.1994

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Erster Abschnitt. Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

§ 6a.

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts

Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 5) und das Landesarbeitsamt (§ 5 Abs. 4 Z 5) können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommen.

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