Erster Teil Ausgleichsverfahren
Neunter Abschnitt Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des Verfahrens Überwachung der Ausgleichserfüllung
§ 69.
(1) Bei Eintritt der Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses nach § 67 oder eines Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist.
(2) Wird der Konkurs eröffnet, so ist der Einstellungsbeschluß oder der Versagungsbeschluß gemeinsam mit dem Konkursedikt, ansonsten gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, gesondert öffentlich bekanntzumachen; bei der Bekanntmachung eines Versagungsbeschlusses ist in jedem Fall auf § 52 Abs. 2 hinzuweisen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und 4 zu veranlassen, daß die gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöscht werden.
(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit dem Beginn des Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichts angeschlagen wird, ansonsten mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Mit dem Ende der Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats. Wird der Konkurs nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
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