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AO § 68., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Neunter Abschnitt Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des Verfahrens Überwachung der Ausgleichserfüllung

§ 68.

(1) Wenn das Ausgleichsverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, hat das Ausgleichsgericht, sofern der Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird, diese Frist auf Antrag des Ausgleichsverwalters so weit zu erstrecken, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, zur Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Ausgleichsgläubiger oder wegen anderen erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen geboten ist.

(2) Die Frist zur Annahme des Ausgleichs kann auch mehrmals, jedoch höchstens auf achtzehn Monate erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab.

(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Mitglieder des Gläubigerbeirats zu vernehmen; zur Frage, ob die Erstreckung der Frist im öffentlichen Interesse liegt, ist den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Entscheidung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, öffentlich bekanntzumachen. Eine Ausfertigung ist den Gläubigern und allen Beteiligten zuzustellen. Gegen einen Beschluß, mit dem dem Antrag des Ausgleichsverwalters stattgegeben wurde, ist kein Rechtsmittel zulässig.

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