Erster Teil Ausgleichsverfahren
Neunter Abschnitt Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des Verfahrens Überwachung der Ausgleichserfüllung
§ 65. Fortsetzung des Verfahrens
(1) Wird das Ausgleichsverfahren nicht aufgehoben, so ist es fortzusetzen; der dem Schuldner im Ausgleichsverfahren gewährte Konkurs- und Vollstreckungsschutz endet jedoch schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs.
(2) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners oder das (Anm.: richtig: des) Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist anzuwenden.
(3) Das Verfahren ist einzustellen:
1. wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 2 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
2. wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
3. wenn sich herausstellt, daß der Ausgleich nicht erfüllt werden kann; der Ausgleichsverwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrundes zu besorgen hat.
(4) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2,§ 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 3 Z 2 oder 3 oder auf Abs. 4 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.
(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung und die Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
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