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AO § 64. Beendigung und Einstellung, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Neunter Abschnitt Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des Verfahrens Überwachung der Ausgleichserfüllung

§ 64. Beendigung und Einstellung

(1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Ausgleichsgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Überwachung ist einzustellen:

1. wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2. wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 59 Abs. 2) so zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;

3. wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.

(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006)

(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 2 Z 3 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.

(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

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