Erster Teil Ausgleichsverfahren
Neunter Abschnitt Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des Verfahrens Überwachung der Ausgleichserfüllung
§ 60.
Überwachung und Enthebung des Sachwalters
§ 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachen.
§ 34 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben. § 35 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b sind entsprechend anzuwenden.
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