Erster Teil Ausgleichsverfahren
Erster Abschnitt. Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
§ 5.
(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
1. dem Schuldner;
2. den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben.
3. - 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1999)
6. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem eröffneten Ausgleichen.
(2) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
1. jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
3. der Finanzprokuratur;
4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
5. dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
(3) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.
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