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AO § 5., BGBl. I Nr. 123/1999, gültig von 23.07.1999 bis 31.12.1999

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Erster Abschnitt. Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

§ 5.

(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1. dem Schuldner;

2. den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;

3. dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;

4. dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

5. der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Schuldner Mitglied oder Besucher ist.

5. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem eröffneten Ausgleichen.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:

1. jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3. der Finanzprokuratur;

4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5. dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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