AO § 5., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1994

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Erster Abschnitt. Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

§ 5.

(1) Das Edikt ist anzuschlagen:

1. am Tag der Eröffnung des Verfahrens an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts; eine Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung ist bei den Akten aufzubewahren;

2. an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts

a) des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners,

b) des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung), sofern sich diese nicht am Gerichtshofsort befinden;

3. im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) eines Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, eine Börse befindet, oder wenn der Schuldner Mitglied oder Besucher einer Börse ist.

(2) Ein auf die Angaben nach § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen:

1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;

2. im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1. dem Schuldner;

2. den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;

3. dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;

4. dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Arbeitsamt.

(4) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:

1. jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3. der Finanzprokuratur;

4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5. dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesarbeitsamt.

(5) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

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