Erster Teil Ausgleichsverfahren
Neunter Abschnitt Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des Verfahrens Überwachung der Ausgleichserfüllung
§ 58. Wirkung und Bekanntmachung der Aufhebung
(1) Soweit der Ausgleich oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner durch die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(2) Mit der Aufhebung erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.
(3) Die Aufhebung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die nach § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Verfahrens gelöscht und, soweit Abs. 1 nichts anderes ergibt, alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
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