Erster Teil Ausgleichsverfahren
Neunter Abschnitt Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des Verfahrens Überwachung der Ausgleichserfüllung
§ 57. Aufhebung des Verfahrens
(1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen.
(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Für die Überwachung gelten die § 59, 60 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die § 62 und 63. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
(3) Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben oder dessen Aufhebung abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
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