Erster Teil Ausgleichsverfahren
Achter Abschnitt. Wirkung des Ausgleiches.
§ 56. Wirkung des Ausgleiches im Konkurse.
(1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein Konkurs eröffnet, so sind die am Ausgleiche beteiligten Gläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht.
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