AO § 55. Wirkung auf Konkursanträge, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Achter Abschnitt. Wirkung des Ausgleiches.

§ 55. Wirkung auf Konkursanträge

Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung nach § 7 Abs. 2 ausgesetzt war, als nicht gestellt.

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