AO § 51., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Siebenter Abschnitt. Bestätigung des Ausgleiches.

§ 51.

Die Bestätigung kann versagt werden:

1. wenn die dem Schuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;

2. wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen.

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