AO § 51., BGBl. II Nr. 221/1934, gültig von 14.09.1934 bis 31.12.2003

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Siebenter Abschnitt. Bestätigung des Ausgleiches.

§ 51.

Die Bestätigung kann versagt werden:

1. wenn die dem Schuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht;

2. wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76502