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AO § 51., BGBl. II Nr. 221/1934, gültig von 14.09.1934 bis 31.12.2003

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Siebenter Abschnitt. Bestätigung des Ausgleiches.

§ 51.

Die Bestätigung kann versagt werden:

1. wenn die dem Schuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht;

2. wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen.

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