Erster Teil Ausgleichsverfahren
Siebenter Abschnitt. Bestätigung des Ausgleiches.
§ 50.
Die Bestätigung ist zu versagen:
1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist (§ 3, Absatz 1);
2. wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
3. wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 47 verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist;
4. wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens nicht spätestens binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über die Kostenbestimmung berichtigt oder sichergestellt sind und auch die Zustimmung der Berechtigten nicht nachgewiesen wird;
5. wenn die Erklärungen der Personen, die sich nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag als Mitschuldner oder als Bürgen zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichten sollen, nicht spätestens binnen der in Z. 4 bezeichneten oder im Ausgleich festgesetzten kürzeren Frist beim Ausgleichsgericht abgegeben worden oder eingelangt sind, ferner, wenn nicht innerhalb dieser Fristen nachgewiesen wird, daß für die im Ausgleiche sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen Vorsorge getroffen wurde.
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