Erster Teil Ausgleichsverfahren
Erster Abschnitt. Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
§ 4. Öffentliche Bekanntmachung.
(1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. Bezeichnung des Gerichtes;
2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
3. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Ausgleichsverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt;
4. Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;
5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;
6. eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);
7. eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.
(3) Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.
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