Erster Teil Ausgleichsverfahren
Erster Abschnitt. Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
§ 4.
(1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. Bezeichnung des Gerichtes;
2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);
3. Namen und Anschrift des Ausgleichsverwalters;
4. Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;
5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;
6. eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);
7. eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.
(3) Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.
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