AO § 4., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Erster Abschnitt. Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

§ 4.

(1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. Bezeichnung des Gerichtes;

2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);

3. Namen und Anschrift des Ausgleichsverwalters;

4. Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;

5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;

6. eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);

7. eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.

(3) Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens sechs Wochen anzuordnen.

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