Erster Teil Ausgleichsverfahren
Siebenter Abschnitt. Bestätigung des Ausgleiches.
§ 49. Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
(1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3) Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76502