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AO § 49., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Siebenter Abschnitt. Bestätigung des Ausgleiches.

§ 49.

(1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.

(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen.

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