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AO § 48. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Sechster Abschnitt. Inhalt des Ausgleiches.

§ 48. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.

Die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden.

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