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AO § 45. Erstreckung der Ausgleichstagsatzung., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Fünfter Abschnitt. Ausgleichstagsatzung.

§ 45. Erstreckung der Ausgleichstagsatzung.

(1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden:

1. im Fall des § 42 Abs. 2 oder

2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat und dieser nicht offenbar Verschleppungszwecken dient oder

3. wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.

(2) Hat das Ausgleichsgericht das Ausbleiben des Schuldners von der Ausgleichstagsatzung als gerechtfertigt erklärt (§ 37, Absatz 1), so kann diese vertagt werden, wenn die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Ausgleichsgericht verlangt wird (§ 38, Absatz 2).

(3) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.

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