Erster Teil Ausgleichsverfahren
Fünfter Abschnitt. Ausgleichstagsatzung.
§ 45.
(1) Die Ausgleichstagsatzung kann, abgesehen von den im § 42, Absatz 2, bezeichneten Falle, auch dann erstreckt werden, wenn der Ausgleichsvorschlag geändert oder bei der Ausgleichstagsatzung ein neuer Vorschlag zugelassen wird (§ 37, Absatz 2), ferner wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlages führen wird.
(2) Hat das Ausgleichsgericht das Ausbleiben des Schuldners von der Ausgleichstagsatzung als gerechtfertigt erklärt (§ 37, Absatz 1), so kann diese vertagt werden, wenn die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Ausgleichsgericht verlangt wird (§ 38, Absatz 2).
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