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AO § 43., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 14.09.1934 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Fünfter Abschnitt. Ausgleichstagsatzung.

§ 43.

Die nahen Angehörigen des Schuldners (§ 32 K. O.) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Gläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Antrag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Schuldners ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

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