Erster Teil Ausgleichsverfahren
Fünfter Abschnitt. Ausgleichstagsatzung.
§ 42. Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
(1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
(3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
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