AO § 42., BGBl. Nr. 153/1994, gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Fünfter Abschnitt. Ausgleichstagsatzung.

§ 42.

(1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt.

(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. Diese Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen und mündlich bekanntzugeben. Die bei der ersten Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger sind zu laden.

(3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.

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