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AO § 41., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 14.09.1934 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Fünfter Abschnitt. Ausgleichstagsatzung.

§ 41.

(1) Gläubigern, die erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt für diese Forderung kein Stimmrecht, wenn dagegen von einem stimmberechtigten Gläubiger, der seine Forderung innerhalb der Anmeldungsfrist angemeldet hat, Widerspruch erhoben wird. Diesen Widerspruch kann derjenige, der die Stimme beansprucht, durch den Nachweis entkräften, daß dem Widersprechenden die Einlösung seiner Forderungen unter gleich günstigen Bedingungen, wie sie dem Abtretenden gewährt worden sind, vor der Ausgleichstagsatzung unter Satzung einer achttägigen Frist schriftlich angeboten worden ist und daß diese Bedingungen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unmittelbar vor der Eröffnung des Verfahrens oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen haben.

(2) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Gläubiger die Forderung auf Grund eines vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen hat.

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