AO § 40., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 14.09.1934 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Fünfter Abschnitt. Ausgleichstagsatzung.

§ 40.

(1) Mehreren Gläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine einzige Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des Gläubigers ein Pfandrecht besteht.

(2) Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechtes einigen.

(3) Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 41 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zustand.

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