AO § 3., BGBl. Nr. 153/1994, gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Erster Abschnitt. Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

§ 3.

(1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist unzulässig,

1. solange der Schuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Konkursverfahren oder ein Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist;

3. wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die § 46 bis 48 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Gläubigern, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 40% der Forderungen zu bezahlen.

(2) Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten. Zur Sicherung der Unternehmensfortführung können dem Schuldner auch diejenigen Beschränkungen auferlegt werden, die einen Gemeinschuldner kraft Gesetzes treffen. Sie sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert, bekanntzumachen (§ 5) und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen anzuordnen (§ 73 KO).

(3) Gegen den Beschluß, womit das Ausgleichsverfahren eröffnet oder der Antrag abgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist zugleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.

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