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AO § 39., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2006

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Fünfter Abschnitt. Ausgleichstagsatzung.

§ 39.

(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.

(2) Gläubigern einer Handelsgesellschaft, die ihre Forderungen auch in einem gleichzeitigen Konkurs oder Ausgleichsverfahren eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben, gebührt im Ausgleichsverfahren gegen den persönlich haftenden Gesellschafter das Stimmrecht nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.

(3) Absonderungsgläubigern gebührt das Stimmrecht nur für den durch das Absonderungsrecht voraussichtlich nicht gedeckten Teil der Forderung.

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