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AO § 38., BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.1994

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Fünfter Abschnitt. Ausgleichstagsatzung.

§ 38.

(1) Vor Beginn der Abstimmung hat der Ausgleichsverwalter im Sinn der § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts sind zu verlesen.

(2) Sodann hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht auf Antrag des Ausgleichsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Ausgleichsgerichts zu unterfertigen.

(3) Die Beteiligten sind aufzufordern, etwaige Erinnerungen gegen die in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen vorzubringen. Unter den im § 32, Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen hat der Ausgleichsverwalter Forderungen, gegen welche Erinnerungen vorgebracht wurden, zu bestreiten, auch wenn er sie bisher nicht bestritten hat.

(4) Der Schuldner ist an seine gemäß § 32, Absatz 2, abgegebenen Erklärungen über die Anerkennung oder Bestreitung der ihm vom Ausgleichsverwalter bekanntgegebenen Forderungen gebunden. Hat er eine Erklärung rechtzeitig nicht abgegeben, so kann er die Forderung nicht mehr bestreiten.

(5) Die bei der Tagsatzung vom Ausgleichsverwalter über die Bestreitung von Forderungen abgegebenen Erklärungen sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Ausgleichstagsatzung aufzunehmenden Protokolls. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.

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